
Grundlage für die Zusammensetzung der Meisterprüfungsausschüsse ist § 45 ff. der Handwerksordnung. Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Der Prüfling hat insbesondere darzutun ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserziehenden Kenntnisse besitzt (§ 46 Abs. 2 HWO).
Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitglieder. Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses braucht nicht Handwerker zu sein. Er soll dem Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. Die restlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind wieder paritätisch nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzugehörigkeit zu besetzen. Der Meisterprüfungsausschuss wird von der jeweils höheren Verwaltungsbehörde (z. B. Regierung von Oberbayern bzw. Wirtschaftssenator) für die Dauer von 3 Jahren bestellt.
Grundlage für die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen ist der § 33 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung. In ihr ist geregelt, dass die zuständigen Handwerkskammern bzw. die Innungen Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten haben, die für die Abnahme der Gesellenprüfungen aller Auszubildenden zuständig sind. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Den Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfungen im Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, bestanden haben und handwerklich tätig sein. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für 5 Jahre berufen oder gewählt.
Das Deutsche Institut für Normung mit Sitz in Berlin, rekrutiert und beruft u. a. aus dem Bereich der Fachverbände Personen, die eine hohe fachliche Qualifikation und entsprechende Erfahrung mitbringen, um die Regeln der Technik mittlerweile im europäischen Rahmen festzulegen. Mitglieder des Bundesverbandes sind in allen Normenausschüssen der Faserseiltechnik, der Faserseilverbindungstechnik, im Bereich der persönlichen Schutzausrüstung und im Lastanschlagmittelbereich vertreten.
Der Ausschuss besteht derzeit aus:
Halle Wolfgang
Geschäftsführer
Seilflechter-Tauwerk GmbH
Auf dem Anger 7
D-938110 Braunschweig
Peter Lohmann
Lohmann & Sohn
Cuxhavener Str. 32
D-3421149 Hamburg
Dipl.-Ing. Dietmar Donath
Dietrichs Seilerei
Neutorstr. 3
D-629410 Salzwedel
Dipl.-Ing. Klaus Lippmann
Lippmann Tauwerk GmbH
Dubbenwinkel 11
D-21147 Hamburg
Hansjörg Meyer
Füssener Textil AG
Mühlbachgasse 2
D-487629 Füssen